Vereinssatzung

 

 

S A T Z U N G 

des Schützenvereins Schortens von 1791 e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Schortens von 1791, eingetragener Verein. Kurzform: SV Schortens v. 1791 e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schortens. 

Er ist im Vereinsregister 160017 des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln und die Förderung des Schützenbrauchtums. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

(5) Der Verein unterhält eine Sportschützenabteilung gemäß Geschäftsordnung.

(6) Es darf keinerlei Politik irgendwelcher Art innerhalb des Vereins betrieben werden. Ebenfalls dürfen keine politischen Ziele verfolgt und in den Versammlungen keine politischen Debatten geführt werden.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Satzung ist öffentlich auf der Vereinshomepage und im Vereinsheim einsehbar oder wird auf Verlangen ausgehändigt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

(3) Ordentliche Mitglieder können ab ihrem 70. Lebensjahr zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie ununterbrochen 15 Jahre Mitglied des Vereins gewesen sind und sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postanschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Pflicht ergeben, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder haben ein Rede-, Antrags- und nur ein aktives Wahlrecht.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Sachzuwendungen aus Mitteln des Vereins. Begründete Auslagen können auf Beschluss des Vorstandes ersetzt werden. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zu Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist (spätestens zum 30.09.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszwecks oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Widerspruch gegen den Ausschluss einzulegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die Mahnungen müssen schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von zwei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Der Fristlauf beginnt ab dem dritten Tag nach Absendung (Poststempel) der zweiten Mahnung. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Auf Antrag kann Beitragsermäßigung bei folgenden Mitgliedern gewährt  werden:

Ehrenmitglieder

Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende

Junioren und Studenten (bis max. 27. Lebensjahr)

Auszubildende (bis max. 27. Lebensjahr

Mitglieder mit Anspruch auf Sozialleistungen

 

(3)  Über die Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.

 

§ 7  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet statt, um über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

2. Beschlussfassung über eine neue Satzung und deren Änderungen

3. Kenntnisnahme der Jahresberichte und deren Beratung

4. Entlastung des Vorstandes

5. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

6. Beschlüsse zur Beitragsordnung

7. Beschlussfassung von Darlehen ab 5000 EURO

8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

9. Auflösung des Vereins

 

(2) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss in den ersten zwei Monaten des Jahres liegen (Jahreshauptversammlung). Die Mitgliederversammlung ist   mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin im „Jeverschen Wochenblatt“ oder deren Rechtsnachfolger bekannt zu geben. Die Zeitungsanzeige muss die wesentlichen Tagesordnungspunkte enthalten. Einsprüche gegen die Tagesordnung und eigene Anträge der Mitglieder müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. 

(3) In jedem Quartal sind weitere Versammlungen zum Zweck der Information der Mitglieder und Unterstützung des Vorstands durchzuführen. In diesen Versammlungen sind keine Beschlüsse zu fassen, außer dass diese zu Außerordentlichen Versammlungen erklärt und veröffentlicht werden.

(4) Der Vorstand hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt,

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem vom Schriftführer verfassten Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung durch Auslage bekannt zu geben.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch für die nicht erschienenen Mitglieder verbindlich. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beratungspunkt als abgelehnt. Ausgenommen ist die Stimmengleichheit bei Wahlen, hier entscheidet das Los.

(2) Werden bei Neuwahlen mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, sind zwei Wahlvorgänge erforderlich. Die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen kommen in den zweiten Wahlgang, die anderen scheiden aus.

(3) Jedes Mitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied es verlangt, muss die Abstimmung oder Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

(5) Jedes vorgeschlagene Mitglied ist vor der Wahl auf Zustimmung zu befragen. 

Bei Zustimmung das Mitglied zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl verpflichtet.

(6) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Zur Durchführung von Wahlen werden ein Wahlleiter und zwei Stimmenzähler ernannt. Für Abstimmungen bei Satzungsbeschlüssen und Auflösung des Vereins werden ebenfalls zwei Stimmenzähler ernannt.

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. ein erster Vorsitzender (Präsident),

2. ein Sportleiter - stv. Vorsitzender 

3. ein Kassenleiter

4. ein Schriftführer

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Wahlperiode dauert vier Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgt. Sollte sich kein neuer Vorstand finden, bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand in einer eigens dazu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden alle Verwaltungsgeschäfte bis zur Ersatz- oder Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Jedes abgehende Vorstandsmitglied ist wieder wählbar. Wählbar sind auch Nichtanwesende, es muss jedoch eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind  die im Absatz 1 aufgeführten Mitglieder. 

(4) Der SV Schortens v. 1791 e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorständen gemeinsam vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens aber alle drei Monate einmal einberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dieses unter Angabe der Gründe verlangt. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(7) Die Vereinshauptkasse wird vom Kassenleiter verwaltet. Er legt in der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor.

(8) Über die Verwaltung der Kassengeschäfte und von denen, die für den Verein Gelder verwaltet haben, ist zum Schluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(10) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. 

(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. 

 

§ 12 Ausschüsse und Abteilungen

 

(1) Zur Gestaltung des Vereinslebens und zur Unterstützung der Sportleitung werden Ausschüsse und Abteilungen gebildet.

(2) Die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse und Abteilungen finden in der Mitgliederversammlung statt. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn nicht mehr so viele Mitglieder vorhanden sind, wie zu seiner Aufrechterhaltung erforderlich sind und die Auflösung dann von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Reinvermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

(1) Das Vermögen des Vereins kann nur zu Vereinszwecken vom Vorstand nach Genehmigung und Beschluss einer Mitgliederversammlung mit hypothekarischen Schulden belastet werden.

(2) Verstoßen Abschnitte der Satzung ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, sollen entsprechende gesetzliche Regelungen an deren Stelle treten. 

 

Die alte Satzungsänderung  wurde in der Mitgliederversammlung am 31.01.2009 mit Stimmenmehrheit (§ 43 der alten Satzung) beschlossen.

 

Die Registrierung wurde vom AG OL am 14.04.09 ohne Änderungen bestätigt.

GZ NZS VR 160017#

Die letzte Änderung der Satzung wurde auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Mai 2016 beschlossen und vom AG OL am 26. August 2016 bestätigt.


Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.